Brandschutzordnung

über den Brandschutz in der Gemeinde Mittelberg

Auf Grund des § 55 Abs. 4 Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949 idgF, wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 27. August 2008 verordnet:

§ 1 Feuerwehr

Entsprechend der örtlichen Gliederung bestehen im Gemeindebereich Mittelberg drei Ortsfeuerwehren, und zwar in Riezlern, Hirschegg und Mittelberg. Die Ortsfeuerwehr Riezlern ist im Sinne des § 34 Abs. 2 Feuerpolizeiordnung Stützpunktwehr (Hauptfeuerwehr).

§ 2 Brandschutzbereiche

Das Gebiet der Gemeinde Mittelberg wird in drei Brandschutzbereiche eingeteilt. Zur Brandbekämpfung sind zuständig:
a) Die Stützpunktwehr Riezlern für die Ortschaft Riezlern und mit ihren Spezialgeräten und Spezialfahrzeugen für das gesamte Gemeindegebiet;
b) die Ortsfeuerwehr Hirschegg für das Gebiet der Ortschaft Hirschegg;
c) die Ortsfeuerwehr Mittelberg für das Gebiet der Ortschaft Mittelberg;

§ 3 Alarmierung

Die Alarmierung ist mittels Alarmplan, hinterlegt bei der Rettungs- und Feuerwehr-Leitstelle, geregelt. Im gesamten Gemeindegebiet sind bei Brandeinsätzen ab dem Mittelereignis (f3) neben der jeweiligen Ortsfeuerwehr auch die Drehleiter und das Kommandofunkfahrzeug der
Stützpunktwehr Riezlern zu alarmieren.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandschutzordnung
vom 18. Juli 1977 außer Kraft.

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